Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 82 Stufenverfahren
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 103
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.02.2025 – 5 P 5.23Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei ressortübergreifender Übertragung beamtenrechtlicher Besoldungsregelungen auf die Tarifbeschäftigten des Bundes durch das BundesinnenministeriumZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 – OVG 62 PV 9.11
- BVerwG, 30.07.2010 – 6 P 11/09Teilnahmerecht der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats in der PersonalversammlungZitiert von 3
- VG Köln, 27.09.2018 – 33 K 10509/17.PVB
- OVG NRW, 21.11.2011 – 1 A 2563/09Zitiert von 10
- BVerwG, 16.07.2020 – 5 P 8/19Mitbestimmung der Stufenvertretung bei der Versetzung des Geschäftsführers eines JobcentersZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.07.2025 – 33 A 639/24.PVB
- BVerwG, 11.10.2024 – 5 PA 1/23Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichem Personalrat bei Vollzug organisatorischer Entscheidungen durch individuelle Personalverfügungen; Zentrale des Bundesnachrichtendiensts
- VG Freiburg, 11.09.2024 – PB 12 K 2931/23
103 Entscheidungen zu § 82 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/82#abs-1 (1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung schriftlich oder elektronisch vorlegen. Die übergeordneten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Kopie seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/82#abs-2 (2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.